Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.
In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Für den Fall, dass unsere Tätigkeit für Sie in einer einfachen und ausschließlich mündlichen einmaligen Beratung besteht, fallen Kosten in Höhe von maximal 190,00 € (zzgl. Umsatzsteuer von 19%) an. Diese richten sich dabei auch nicht nach der Länge des Beratungsgespräches, sondern sind als Pauschale fällig, sofern nicht vor Beratung etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch in Ihren Angelegenheiten, wenn Ihnen Beratungs- oder Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zusteht. In diesem Fall geben wir Ihnen gerne bereits telefonisch eine erste Einschätzung über die Erfolgsaussichten des Beratungshilfeantrags und lassen Ihnen bereits vor dem ersten Besprechungstermin den nötigen Antrag, der bei Gericht zu stellen ist, zukommen. Falls Sie Beratungshilfe beantragen wollen, wenden Sie sich sodann bitte zunächst an das für ihren Wohnort zuständige Amtsgericht. Den von Ihnen ausgefüllten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeantrag reichen wir für Sie ein.
Im Folgenden finden Sie eine kurze Checkliste mit der sich bereits vor einer Kontaktaufnahme vorbereiten können:
Sie haben eine Frage? Wir sind für Sie da. Senden Sie uns gerne eine Nachricht, wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.